AGB
der XNETSOLUTIONS Cyber Security Systems GmbH sowie der XnetSolutions KG

Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, gleich ob Leistungen aus Kauf-, Werk-, Werklieferungsvertrag oder Dienstleistung erbracht werden. Sie sind ferner Vertragsgrundlage für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anderslautende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese durch uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Lieferung bzw. Übersendung der Ware nachkommen.

2. Angebot

Unterlagen die zum Angebot gehören, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, die unsere Preislisten, Prospekte und Drucksachen enthalten, sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bei offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern im Angebot oder in der Verkaufsbestätigung sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen

3. Lieferbedingungen

a. Liefertermine
Sämtliche Auftragsbestätigungen und Liefertermine sind so bemessen, dass sie bei ungestörter Selbstbelieferung eingehalten werden können. Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Verkaufsbestätigung maßgebend. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten. Lieferverzögerungen durch außerhalb unseres Geschäftsbetriebs liegende Umstände, auch im Ausland, befreien uns von der Einhaltung vereinbarter Fristen. Vertragsstrafen und sonstige Verzugsansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen können nicht geltend gemacht werden. Soweit die vom Kunden bestellte Ware aufgrund außerhalb unseres Geschäftsbetriebs liegenden, von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen finanziellen Aufwendungen geliefert werden können, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

b. Softwareüberlassung
Standardsoftware und sonstige Softwareprodukte von Drittfirmen werden ausschließlich zu den Lizenzbedingungen der Drittfirmen überlassen. Der Umtausch von Software ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen und kann nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung in der versiegelten Originalverpackung erfolgen.

c. Versand und Gefahrübergang
Der Transport erfolgt, soweit nicht anderes vereinbart, auf Kosten des Kunden. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Machtbereich verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teilleistungen erfolgen. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei Beschädigung oder Verlust der Liefergegenstände auf dem Transport hat der Kunde bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und uns Bescheid zu geben.

4. Eigentumsvorbehalt

Die verkaufte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden zustehenden Forderungen, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel oder Schecks, auch wenn der Preis für besonders bezeichnete Forderungen überzahlt ist. Soweit der Kunde Kaufmann ist, gilt bei laufender Rechnung das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen.
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne eine uns treffende Verpflichtung derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen vereinbarten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Von einer Pfändung, von einem Diebstahl, Beschädigung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte sind wir vom Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Hierdurch entstehende Ansprüche gegenüber Dritten tritt der Kunden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns ab.
Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf- / Werk- / Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Kunde nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Dritten gegenüber offenzulegen.

Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Vorbehaltsgutes nach Mahnung berechtigt, der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

5. Gewährleistungsbedingungen

Die Gewährleistungsfrist für alle von uns verkauften fabrikneuen Produkte und Geräte sowie unserer Anlagen beträgt vierundzwanzig Monate ab Übergabe bzw. Auslieferungstag. Es wird keine Haftung für die Verwendbarkeit der Ware zu dem vom Kunden beabsichtigten Einsatz übernommen. Auskünfte, Ratschläge und Empfehlungen hinsichtlich Verwendbarkeit, Kompatibilität oder sonstiger Leistungsmerkmale, soweit sie über Angaben des Herstellers hinausgehen, sind nur verbindlich, wenn sie von uns dem Kunden schriftlich bestätigt werden.

Der Kunde ist verpflichtet, Mängel der Lieferung sowie das Fehlen zugesicherter Eigenschaften unverzüglich zu rügen. Die Mängelanzeige muss schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges des Mangels erfolgen. Eine Mängelrüge bleibt unberücksichtigt, wenn sie uns später als zehn Tage nach Empfang der Ware oder im Fall versteckter Mängel nach deren Entdeckung zugeht.

Dem Kunden steht ein Anspruch auf Beseitigung dieser Mängel zu, wobei wir ein Wahlrecht zwischen Austausch oder Nachbesserung der fehlerhaften Teile haben. Etwaige Rechte des Kunden auf Wandlung, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag können erst dann ausgeübt werden, wenn die Nachbesserung durch uns endgültig fehlgeschlagen ist. Die Nachbesserung ist frühestens nach zwei erfolglosen Versuchen der Beseitigung desselben Mangels fehlgeschlagen.

Ergibt die Prüfung einer Reklamation, dass ein von uns zu vertretender Mangel nicht vorliegt, so schuldet der Kunde an uns Ersatz für Fahrtkosten und Zeitaufwand entsprechend unserer üblichen Verrechnungssätze im Rahmen des Kundendienstes.

Der Kunde hat für die Sicherung von Daten Sorge zu tragen, bevor er die Ware an uns zur Nachbesserung zurückgibt. Gleiches gilt, wenn die Nachbesserung ausnahmsweise auf Wunsch des Kunden bei diesem erfolgt. Eine Haftung für Datenverlust ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Rückgabe bzw. Rücksendung der Ware hat in der Originalverpackung zu erfolgen. Bei nicht originaler oder unsachgemäßer Verpackung ist der Garantieanspruch gefährdet. Für hieraus resultierende Transportschäden wird keine Haftung übernommen.

Der Gewährleistungsanspruch entsteht nicht hinsichtlich solcher Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, Montage, Installation oder ähnlichen Handlungen des Kunden oder eines Dritten entstehen. Ebenso besteht keine Gewährleistung für Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, für Verschleißteile sowie Transportschäden.
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, wenn uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird oder wenn sich der Kunde eines Dritten zur Mängelbeseitigung bedient. Dies gilt nur dann nicht, wenn andernfalls die Sicherheit des Kunden bzw. von diesem beschäftigten Personen gefährdet oder sonst unverhältnismäßig große Schäden zu befürchten sind; in diesen Fällen sind wir sofort zu benachrichtigen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht.

Eine Haftung der nicht vorhersehbaren Folgeschäden, d.h. Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gesetzlich gehaftet wird.

Für Software-Updates und Telefonservice nach Abnahme der Installation wird keine Gewährleistung übernommen sofern kein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Die angegebenen Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich frei Betriebssitz, ausschließlich Transportverpackung, Transport, Transportversicherung, Zölle oder sonstiger ähnlicher Abgaben. Preise in Angeboten und Rechnungen werden als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer angegeben.
Rechnungsbeträge sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungserteilung in einer Summe ohne Abzug zahlbar, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Für Teilzahlungskäufe gelten besondere Vereinbarungen.

Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und nur aufgrund besonderer Vereinbarung angenommen. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn wir verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen können. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

Lieferungen erfolgen im Versand nur gegen Vorkasse oder aufgrund besonderer Vereinbarung per Nachnahme, Rechnung oder Bankeinzug. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Der Kunde hat Rechnungsabschlüsse, insbesondere Saldenbestätigungen sowie sonstige Abrechnungen und Anzeigen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse sind innerhalb eines Monats seit Zugang anzuzeigen; sonstige Einwendungen sind unverzüglich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; gesetzliche Ansprüche der Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

Bei Änderungen der Kreditwürdigkeit des Kunden, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden, sind wir auch bei der Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offener Rechnungen zu verlangen, vom Vertrag ganz oder Teilweise zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlungen abhängig zu machen.

7. Haftungsbeschränkungen

Wir oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist oder eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf einen von uns zu vertretenden Fall der Unmöglichkeit oder des Verzuges zurückzuführen ist. Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet wurde, sofern die Zusicherung den Auftragnehmer gerade vor solchen Schäden schützen sollte. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

Wir haften nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass wir deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Soweit Schadenersatzansprüche gegen uns, unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres nach Ablieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.

8. Installation und Abnahme

Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn alle schriftlich zugesagten Funktionalitäten keine Fehler aufweisen und zum Zeitpunkt der Abnahme fehlerfrei funktionieren. Der Kunde oder ein Erfüllungsgehilfe bestätigt uns schriftlich die Abnahme der Installation. Die Installation umfasst die Aufstellung und Herstellung der Betriebsbereitschaft. Hierfür können wir auch einen geeigneten Subunternehmer beauftragen. Die Installation setzt voraus, dass der Kunde den Standort entsprechend den Installationsanweisungen von uns auswählt, bereithält und ausstattet und der Liefergegenstand vor Installation vom Kunden nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt worden ist.

9. Software

An Fremdsoftware (Software, die von einem von uns unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei uns bzw. dem Software-Lieferanten). Art und Umfang des übertragenen Nutzungsrechts richtet sich nach den Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller. Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentationen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritter nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen.

10. Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten

Das Entgelt für unsere Dienstleistungen, bzw. unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen wird nach Stundensätzen abgerechnet zuzüglich Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw., soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird.

Die Höhe des Stundensatzes basiert auf unseren bei Auftragserteilung gültigen Preislisten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
Die Fälligkeiten richten sich nach unseren Allgemeinen Zahlungsbedingungen.

11. Unterlagen/Copyright

Alle Rechte an Schulungs- und/oder Veranstaltungsunterlagen, Broschüren, Produktinformationen und Dokumentationen auch Auszugsweise liegen bei uns.

12. Schlussbestimmungen

a. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle uns obliegenden Pflichten ist Herrenberg.

b. Gerichtsstand
Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt Folgendes:

Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Böblingen.

c. geltendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Vertragsgesetz zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBL. 1989 II, 586) findet keine Anwendung.

d. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall die Klausel durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn der weggefallenen Klausel möglichst nahe kommt und die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

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